Weitere Hinweise / Oft gestellte Fragen
Die Kosten eines Rechtsstreites
Die Kosten eines Rechtsstreites setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten
sowie der Rechtsanwaltsvergütung.
Die Höhe der Gerichtskosten lässt sich anhand des Gerichtskostengesetzes
(GKG), die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung lässt sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG) ermitteln. Beiden Tabellen ist gemein, dass sie ausgehend von
einem Streitwert, der den hinter dem Rechtsstreit stehenden wirtschaftlichen
Wert verkörpert, entsprechende Gebührensätze ermitteln. Dabei gilt die
Faustformel: Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren.
Haben Sie eine Geldforderung, so ergibt sich der Streitwert unproblematisch
aus der Forderungshöhe. In einer Vielzahl von nicht vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist in verschiedenen Gesetzeswerken ein entsprechender
Streitwert vorgegeben. So setzt sich der Streitwert einer mietrechtlichen
Räumungsklage aus dem 12 – fachen Monatsmietzins zusammen, der Streitwert
für eine sorgerechtliche Auseinandersetzung beträgt 3.000,- Euro. Der
Streitwert einer Scheidung ergibt sich aus dem jeweiligen 3-fachen monatlichen
Nettoeinkommen beider Ehegatten addiert.
Sämtliche weiteren Einzelheiten, sowie ein Prozeßkostenrechner, ein
Prozeßkostenhilferechner und andere nützliche Kostenangaben finden sie
auf der offiziellen Seite des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen
unter https://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/index.php.
Wir nehmen unsere gesetzliche Stellung als selbstständiges Organ der Rechtspflege sehr ernst. In dieser Verantwortung stehen wir Mandanten, die aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sind, unsere Beratung zu vergüten, im Wege der Beratungshilfe uneingeschränkt zur Verfügung. Um diesen staatlichen Kostenschutz zu erhalten, sind jedoch gewisse Regeln einzuhalten. Die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe kann in unserem Haus nur erfolgen, sofern ein von dem zuständigen Amtsgericht ausgestellter Berechtigungsschein für die Beratungshilfe im Original vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass das Amtsgericht die staatliche Unterstützungsleistung zugesagt und bewilligt hat. Mandanten, für die diese staatliche Hilfe in Betracht kommt, bitten wir, sich vor einen Besprechungstermin in unserem Haus mit dem Amtsgericht in Verbindung zu setzen und dort unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Dieser Beratungshilfeschein ist sodann in dem Besprechungstermin vorzulegen.