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Veröffentlichungen BGH entscheidet erstmals über das neue Unterhaltsrecht Seit dem 1.1.2008 gilt, wie der örtlichen Presse schon häufig zu entnehmen war, ein neues Unterhaltsrecht insbesondere für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten. Seit dem 01.01.2008 gilt der Grundsatz, dass getrennt lebende oder geschiedene Eltern, die die gemeinsamen ehelichen Kinder betreuen, mindestens 3 Jahre nach der Geburt der Kinder Unterhalt von dem Ehegatten ohne eine eigene Erwerbsverpflichtung erhalten. Viele Väter hatten aus der Gesetzesänderung bereits abgeleitet, dass sie ihre Unterhaltszahlungen für ihre geschiedenen Ehefrauen ab dem 3. Lebensjahr der Kinder sofort vollständig einstellen konnten. Die Experten teilten diese Sichtweise nicht, letztlich war die Rechtslage unklar. Seit dem 16.07.2008 ist ein wenig Klarheit in das Dunkel gekommen. In seinem ersten Grundsatzurteil zu der neuen Unterhaltsrechtslage hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Vollendung des 3. Lebensjahres der betreuten gemeinsamen Kinder keinesfalls eine strikte Grenze sei, nach deren Ablauf Unterhaltsansprüche vollständig entfielen. Sowohl kindbezogene Gründe (Belange des Kindes und die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten) als auch elternbezogene Gründe (Gestaltung der Kinderbetreuung, die Erwerbstätigkeit in der intakten Ehe, Dauer der Ehe) könnten die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängern. Der Bundesgerichtshof will der gesetzlich festgelegten strikten Altersgrenze von 3 Jahren entgegen wirken und die Festlegung eines neuen Altersphasenmodells durch die Amtsgerichte. Konkret ergeben sich folgende Feststellungen: Nach dem 3. Lebensjahr der Kinder könne zunächst allenfalls eine Teilzeittätigkeit von dem betreuenden Elternteil, üblicherweise der Mutter, erwartet werden; Auch bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit der Kinder über Tag kann keine volle Erwerbstätigkeit der Kindesmutter verlangt werden kann, wenn dies zu einer unangemessenen Doppelbelastung der betreuenden Mutter führe. Über allen Argumentationen steht das Wohl der gemeinsamen Kinder. Ist das Wohl der Kinder durch eine unterhaltsrechtlich geforderte Erwerbstätigkeit der Mutter beeinträchtigt, so werden Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten auch über das 3. Lebensjahr der Kinder hinaus durch die Gerichte zugesprochen werden. In der derzeitigen relativen Rechtsunsicherheit ist mehr denn je eine fachlich versierte Argumentation erforderlich, um Unterhaltsansprüche zu gestalten. (BGH vom 17.07.2008,XII ZR 109/05) ______________________________________________ Die Verfasserin, Rechtsanwältin Christina Warsitz, ist seit 1998 als Rechtsanwältin, seit 2005 Jahren als Fachanwältin für Familienrecht tätig und hat sich dabei auf alle Fragen des Unterhaltsrechts spezialisiert. Kanzlei Czwikla § Warsitz Augustastraße 32, 58452 Witten, Tel. 02302/392710 Mehr Veröffentlichungen ... Rechtsanwälte Czwikla § Warsitz Augustastraße 32 58452 Witten Tel. 02302 / 39271-0 Fax. 02302 / 39271-20 info@recht-witten.de www.recht-witten.de Hilfreiche Links ![]() § ![]() |